Mai 2025

§ 7b EStG – Förderung des Neubaus von Mietwohnungen

Mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Mai 2025 hat die Finanzverwaltung in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das bisherige Anwendungsschreiben vom 7. Juli 2020 zu den Voraussetzungen für die Nutzung der Sonderabschreibung bei der Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG umfassend überarbeitet.

Hintergrund: § 7b EStG wurde im Rahmen der Wohnraumoffensive der Bundesregierung neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Ziel dieser steuerlichen Förderung in Form von Sonderabschreibungen ist es, private Investoren zu motivieren, bezahlbaren Mietwohnraum zu bauen.

Ursprünglich war die Nutzung der Sonderabschreibungen auf Wirtschaftsjahre oder Kalenderjahre bis Ende 2026 beschränkt. Das bedeutete, dass ab 2027 keine Sonderabschreibungen mehr möglich waren – selbst wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen war. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 wurde dieser Zeitraum verlängert. Nun können die Sonderabschreibungen auch für Bauvorhaben in Anspruch genommen werden, bei denen der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt wurde, sowie für Bauvorhaben, bei denen diese Ereignisse zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September 2029 liegen – vorausgesetzt, es handelt sich um Wohnungen, die nach § 7b EStG begünstigt sind.

Das BMF-Schreiben erstreckt sich auf 35 Seiten und erläutert ausführlich die einzelnen Voraussetzungen für die Anwendung von § 7b EStG. Dabei sollte stets im Hinterkopf behalten werden, dass es sich um die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung handelt.

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