Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und der bisherigen Ansicht des BFH sieht der EuGH kein umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) zu der Frage Stellung genommen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Verpachtung eines Grundstücks mitvermietet werden. Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und der bisherigen Ansicht des BFH sieht der EuGH kein Aufteilungsgebot. Vielmehr könne eine einheitliche Leistung vorliegen, die insgesamt umsatzsteuerfrei ist.
Der BFH hat das Verfahren nun wieder aufgenommen und sieht in dem zugrundeliegenden Fall eine insgesamt steuerfreie Leistung – BFH Beschluss v. 17.08.2023 V R 7/23 (V R 22/20).
Die Vermietung eines Grundstücks, auf dem sich auch Betriebsvorrichtungen befinden, ist insgesamt umsatzsteuerfrei, wenn:
- die Vertragsparteien sowohl hinsichtlich des Grundstücks als auch bezüglich der Betriebsvorrichtungen identisch sind
- es sich bei der Vermietung des Grundstücks und der Betriebsvorrichtungen um eine einheitliche Leistung handelt
- die Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung darstellt.
Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Behandlung ist dann die Hauptleistung, nämlich die Vermietung des Grundstücks, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.
Auch die Finanzverwaltung wird ihr Aufteilungsgebot bei der Vermietung von Grundstücken samt Betriebsvorrichtungen (Abschnitt 4.12.10 und Abschnitt 4.12.11 UStAE) daher in vielen Fällen nicht mehr halten können. Das wird jedenfalls dann gelten, wenn es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelt, die nur dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Man darf nun gespannt sein, wie der BFH in weiteren Verfahren entscheiden wird. So muss er sich in dem Verfahren V R 15/21 mit folgender Frage befassen: Stellen Energielieferungen, die ein Wohnungsvermieter an seine Wohnungsmieter erbringt, dann keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung dar, wenn die Energielieferungen über Mietnebenkostenabrechnungen gesondert für jeden Mieter abgerechnet werden und die Mieter den Energieverbrauch individuell regeln können? Um ein ähnliches Problem geht es in dem Verfahren XI R 8/21: Handelt es sich bei Stromlieferungen über eine Photovoltaikanlage des Vermieters an die Mieter um eine unselbständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung?
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