Wir gratulieren Carolin ganz herzlich zur erfolgreich bestandenen Fortbildungsprüfung zur Bilanzbuchhalterin. Sie unterstützt uns seit dem Jahr 2016 als Mitarbeiterin unserer Kanzlei, wofür wir sehr dankbar sind. Wir freuen uns, dass Carolin ihre erweiterten Fachkenntnisse zum Nutzen unserer Mandanten einbringen wird.
Seit dem 01.01.2023 gilt ein sog. Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher. Zuvor konnten Sie sich als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer von 19 % aus dem Kaufpreis nur dann als Vorsteuer erstatten lassen, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Dann waren Sie aber mindestens fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden und mussten entsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben. Nullsteuersatz bedeutet nun, dass Ihnen der Lieferant bzw. Installateur der Anlage keine Steuer in Rechnung stellt, so dass es für Sie auch keines Vorsteuerabzugs und keiner Option zur Regelbesteuerung mehr bedarf.
Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 sogar rückwirkend zum 01.01.2022 einkommensteuerfrei gestellt – und zwar unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Steuerfreiheit in der Einkommensteuer führt zudem dazu, dass Sie auch von der Gewerbesteuer befreit sind.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde außerplanmäßig zum 1.10.2022 auf 12 € brutto je Zeitstunde angehoben.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 € brutto/Zeitstunde.
Zum 1.7.2022 ist er turnusmäßig auf 10,45 € gestiegen. Einmalig zum Oktober 2022 wurde der
Mindestlohn nun per Gesetz auf 12 € pro Stunde angehoben.
Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns auf 12 € wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs von derzeit 450 € auf 520 € angehoben und dynamisiert. Die Midijob- Grenze wurde von derzeit 1.300 € auf 1.600 € monatlich angehoben. Mit dem kürzlich verabschiedeten „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ steigt die Midijob-Grenze ab dem 1.1.2023 erneut, und zwar auf 2.000 €.
Über etwaige weitere Erhöhungsschritte des Mindestlohns wird die unabhängige Mindestlohnkommission befinden – erstmalig bis zum 30.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024.
Hinweis: Der Mindestlohn gilt nach wie vor u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, bestimmte Gruppen von Praktikanten sowie ehrenamtlich Tätige.
Frühzeitig – im Vergleich zum Vorjahr – gab das Bundesamt für Justiz am 30.11.2022 auf seiner Internetseite bekannt:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“