Zum 01.07.2023 ist unser langjähriger Mitarbeiter Kai Ellerkamp als Partner in die Sozietät eingetreten. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er bereits bei Brix, Merz & Partner absolvierte, hat Kai im Jahr 2009 die Prüfung als Steuerfachwirt absolviert und im Jahr 2013 das Steuerberaterexamen abgelegt. Kai berät mittelständische Unternehmen und Privatpersonen in allen betriebswirtschaftlichen Fragen sowie der Ertrag- und Umsatzsteuer. Daneben ist er schwerpunktmäßig im Bereich der Steuerdeklaration (Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erstellung von Steuererklärungen im betrieblichen und privaten Bereich) tätig. Wir freuen uns sehr, dass Kai sich für diesen Schritt entschieden hat und unsere Partnerschaft verstärkt.

 

Kai Ellerkamp

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 EStG die Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen verankert. In der Folge sind Anwendungs- und Auslegungsfragen in der Praxis entstanden. Nun hat die Finanzverwaltung zur ertragssteuerlichen Befreiung ein BMF-Schreiben veröffentlicht. In dem Schreiben vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu einzelnen Anwendungsbereichen Stellung. Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de.

Das Bundesministerium der Finanzen hat auch eine kurze Informationsbroschüre „Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie“ für Privatkunden erstellt. Der Flyer steht ebenfalls unter den Publikationen des Bundesministerium der Finanzen zum Abruf bereit.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Die Reform der GbR und der Personenhandelsgesellschaften durch das MoPeG.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, werden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (§§ 705 ff. BGB).

Die wichtigsten Neuerungen sind:

Differenzierung zwischen rechtsfähiger (Außen-)GbR und nicht rechtsfähiger (Innen-)GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Errichtung eines Gesellschaftsregisters, in das sich die rechtsfähige GbR eintragen lassen kann; z. B. für den Erwerb oder die Veräußerung von GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken ist die Eintragung in das neue Register verpflichtend.

Aufgabe des Gesamthandsprinzips: Das Gesellschaftsvermögen wird nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft; damit sind aus einem Titel gegen die GbR Zwangsvollstreckungen nur noch gegen die Gesellschaft möglich. Für die Inanspruchnahme der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel erforderlich.

Die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nicht mehr nach Köpfen, sondern grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Etwaige steuerliche Auswirkungen der Neuregelungen sind aktuell noch unklar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die zivilrechtlichen Änderungen nicht zu Änderungen der ertragsteuerlichen Grundsätze bei der Besteuerung von Personengesellschaften führen.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Da in Deutschland rund jede dritte Ehe wieder geschieden wird, hat die im April 2023 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21) eine gewisse Breitenwirkung.

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)

oder

im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Im Streitfall erfolgte keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Denn ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof heraus: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen (wie Kinder) typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist bei dauernd getrenntlebenden Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, jedoch nicht der Fall.

Sprechen Sie uns an falls Fragen bestehen, wir geben Ihnen gerne ergänzende Auskünfte.

Wir gratulieren Lea Niemeier ganz herzlich zur erfolgreich bestandenen Steuerberater-Prüfung. Im März 2023 hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Lea als Steuerberaterin bestellt. Wir freuen uns sehr, dass Lea weiterhin unserem BMP-Team angehört und ihre erweiterten Fachkenntnisse zum Nutzen unserer Mandanten einbringen wird.

Auf dem Foto sind die Teammitglieder, v.l.n.r.: Norbert Gewers, Lea Niemeier und Erwin Geuking

 

 

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 – S 7270/20/10002 :001) hat ein Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft veröffentlicht, das wichtige Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Bauleistungen enthält. In dem Merkblatt werden beispielsweise Begriffe, wie Werklieferungen und Werkleistungen sowie Teilleistungen, erklärt. Zudem wird durch Praxisbeispiele auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.

Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de. Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Wir gratulieren Carolin ganz herzlich zur erfolgreich bestandenen Fortbildungsprüfung zur Bilanzbuchhalterin. Sie unterstützt uns seit dem Jahr 2016 als Mitarbeiterin unserer Kanzlei, wofür wir sehr dankbar sind. Wir freuen uns, dass Carolin ihre erweiterten Fachkenntnisse zum Nutzen unserer Mandanten einbringen wird.

Auf dem Foto sind die Teammitglieder, v.l.n.r.: Erwin Geuking, Lea Niemeier, Carolin van den Berg, Matthias Brinkmann

Seit dem 01.01.2023 gilt ein sog. Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher. Zuvor konnten Sie sich als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer von 19 % aus dem Kaufpreis nur dann als Vorsteuer erstatten lassen, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Dann waren Sie aber mindestens fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden und mussten entsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben. Nullsteuersatz bedeutet nun, dass Ihnen der Lieferant bzw. Installateur der Anlage keine Steuer in Rechnung stellt, so dass es für Sie auch keines Vorsteuerabzugs und keiner Option zur Regelbesteuerung mehr bedarf.

Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 sogar rückwirkend zum 01.01.2022 einkommensteuerfrei gestellt – und zwar unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Steuerfreiheit in der Einkommensteuer führt zudem dazu, dass Sie auch von der Gewerbesteuer befreit sind.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde außerplanmäßig zum 1.10.2022 auf 12 € brutto je Zeitstunde angehoben.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 € brutto/Zeitstunde.
Zum 1.7.2022 ist er turnusmäßig auf 10,45 € gestiegen. Einmalig zum Oktober 2022 wurde der
Mindestlohn nun per Gesetz auf 12 € pro Stunde angehoben.

Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns auf 12 € wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs von derzeit 450 € auf 520 € angehoben und dynamisiert. Die Midijob- Grenze wurde von derzeit 1.300 € auf 1.600 € monatlich angehoben. Mit dem kürzlich verabschiedeten „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ steigt die Midijob-Grenze ab dem 1.1.2023 erneut, und zwar auf 2.000 €.

Über etwaige weitere Erhöhungsschritte des Mindestlohns wird die unabhängige Mindestlohnkommission befinden – erstmalig bis zum 30.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024.

Hinweis: Der Mindestlohn gilt nach wie vor u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, bestimmte Gruppen von Praktikanten sowie ehrenamtlich Tätige.

Frühzeitig – im Vergleich zum Vorjahr – gab das Bundesamt für Justiz am 30.11.2022 auf seiner Internetseite bekannt:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“