Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

 

Quelle: www.bundesjustizamt.de

Ab 01.01.2025 finden Sie uns an unserem neuen Standort in unmittelbarer Nähe zu unserem bestehenden Standort in Vreden.

Ab dem 01.01.2024 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,00 € auf 12,41 €. Hiermit verbunden ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei den Minijobs von 520,00 € pro Monat auf 538,00 € pro Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 €. Die Höchstarbeitszeit bei Minijobbern beträgt wegen der Koppelung von Mindestlohn und der Minijob-Verdienstgrenze wie bisher rund 43 Stunden pro Monat (538,00 €/12,41 €).

Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.

Erstelle deine eigene Lohnabrechnung und bekomme in lockerer Atmosphäre einen Einblick in den Beruf des/der Steuerfachangestellte*n und in unsere Kanzlei.

Du möchtest ein Praktikum bei uns absolvieren?
Bei uns bekommst du einen genauen Einblick in unsere alltägliche Arbeit. Wir bieten dir ein umfassendes Praktikantenprogramm, egal ob Tages- oder Wochenpraktikum.

Komm vorbei, wir informieren dich gerne und unverbindlich. 

Donnerstag 16.11.2023, 17:00 – 20:00 Uhr
Wassermühlenstraße 4, 48691 Vreden

Wir freuen uns, dich kennenzulernen!

Ab dem 4. Oktober 2023 ist das neue SV-Meldeportal als Nachfolgerin der Anwendung sv.net ans Netz gegangen. sv.net steht dann nur noch bis zum 31. Dezember 2023 uneingeschränkt zur Verfügung. Das SV-Meldeportal – wie zuvor auch schon sv.net – unterstützt vorrangig kleinere Betriebe bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten und dem Abruf von Bescheinigungen (z.B. Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Beantragung von A1-Bescheinigungen).

Alle, die bislang sv.net genutzt haben, sollten rechtzeitig an den Umstieg denken.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Umstieg gerne ergänzende Auskünfte.

Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und der bisherigen Ansicht des BFH sieht der EuGH kein umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) zu der Frage Stellung genommen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Verpachtung eines Grundstücks mitvermietet werden. Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und der bisherigen Ansicht des BFH sieht der EuGH kein Aufteilungsgebot. Vielmehr könne eine einheitliche Leistung vorliegen, die insgesamt umsatzsteuerfrei ist.

Der BFH hat das Verfahren nun wieder aufgenommen und sieht in dem zugrundeliegenden Fall eine insgesamt steuerfreie Leistung – BFH Beschluss v. 17.08.2023 V R 7/23 (V R 22/20).

Die Vermietung eines Grundstücks, auf dem sich auch Betriebsvorrichtungen befinden, ist insgesamt umsatzsteuerfrei, wenn:

  • die Vertragsparteien sowohl hinsichtlich des Grundstücks als auch bezüglich der Betriebsvorrichtungen identisch sind
  • es sich bei der Vermietung des Grundstücks und der Betriebsvorrichtungen um eine einheitliche Leistung handelt
  • die Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung darstellt.

Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Behandlung ist dann die Hauptleistung, nämlich die Vermietung des Grundstücks, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.

Auch die Finanzverwaltung wird ihr Aufteilungsgebot bei der Vermietung von Grundstücken samt Betriebsvorrichtungen (Abschnitt 4.12.10 und Abschnitt 4.12.11 UStAE) daher in vielen Fällen nicht mehr halten können. Das wird jedenfalls dann gelten, wenn es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelt, die nur dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Man darf nun gespannt sein, wie der BFH in weiteren Verfahren entscheiden wird. So muss er sich in dem Verfahren V R 15/21 mit folgender Frage befassen: Stellen Energielieferungen, die ein Wohnungsvermieter an seine Wohnungsmieter erbringt, dann keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung dar, wenn die Energielieferun­gen über Mietnebenkostenabrechnungen gesondert für jeden Mieter abgerechnet wer­den und die Mieter den Energieverbrauch individuell regeln können? Um ein ähnliches Problem geht es in dem Verfahren XI R 8/21: Handelt es sich bei Stromlieferungen über eine Photovoltaikanlage des Vermieters an die Mieter um eine unselbständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung?

Sprechen Sie uns bitte an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.

Gegenüber dem Referentenentwurf (RefE) haben sich im beschlossenen Regierungsentwurf (RegE) Änderungen ergeben. In Bezug auf die steuerliche Abschreibung sind insbesondere nachfolgende Änderungen enthalten:

Neu aufgenommen wurde die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG-E). Die degressive Abschreibung i.H.v bis zu 25 %, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, soll für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden können.

Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzungen (AfA) für Wohngebäude mit 6 % befristet auf sechs Jahre (§ 7 Abs. 5a EStG-E). Aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen durch hohe Baukosten soll zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft die Inanspruchnahme einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht werden. Die neue degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz i.H.v 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Diese AfA soll ausschließlich für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind und mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird.

Im Regierungsentwurf enthalten sind auch die Anhebung der GwG-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 Euro auf 1.000 Euro, der Wertgrenze für Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG von 1.000 Euro auf 5.000 Euro sowie der Sonderabschreibung nach § 7g EStG von 20 % auf 50 %.

Die Stellungnahme des Bundesrats zum RegE des Gesetzes wird in seiner Sitzung am 29.9.2023 erwartet. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen werden. Wir behalten die weitere Entwicklung im Blick.

Zum 01.07.2023 ist unser langjähriger Mitarbeiter Kai Ellerkamp als Partner in die Sozietät eingetreten. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er bereits bei Brix, Merz & Partner absolvierte, hat Kai im Jahr 2009 die Prüfung als Steuerfachwirt absolviert und im Jahr 2013 das Steuerberaterexamen abgelegt. Kai berät mittelständische Unternehmen und Privatpersonen in allen betriebswirtschaftlichen Fragen sowie der Ertrag- und Umsatzsteuer. Daneben ist er schwerpunktmäßig im Bereich der Steuerdeklaration (Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erstellung von Steuererklärungen im betrieblichen und privaten Bereich) tätig. Wir freuen uns sehr, dass Kai sich für diesen Schritt entschieden hat und unsere Partnerschaft verstärkt.

 

Kai Ellerkamp

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 EStG die Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen verankert. In der Folge sind Anwendungs- und Auslegungsfragen in der Praxis entstanden. Nun hat die Finanzverwaltung zur ertragssteuerlichen Befreiung ein BMF-Schreiben veröffentlicht. In dem Schreiben vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu einzelnen Anwendungsbereichen Stellung. Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de.

Das Bundesministerium der Finanzen hat auch eine kurze Informationsbroschüre „Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie“ für Privatkunden erstellt. Der Flyer steht ebenfalls unter den Publikationen des Bundesministerium der Finanzen zum Abruf bereit.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Die Reform der GbR und der Personenhandelsgesellschaften durch das MoPeG.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, werden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (§§ 705 ff. BGB).

Die wichtigsten Neuerungen sind:

Differenzierung zwischen rechtsfähiger (Außen-)GbR und nicht rechtsfähiger (Innen-)GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Errichtung eines Gesellschaftsregisters, in das sich die rechtsfähige GbR eintragen lassen kann; z. B. für den Erwerb oder die Veräußerung von GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken ist die Eintragung in das neue Register verpflichtend.

Aufgabe des Gesamthandsprinzips: Das Gesellschaftsvermögen wird nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft; damit sind aus einem Titel gegen die GbR Zwangsvollstreckungen nur noch gegen die Gesellschaft möglich. Für die Inanspruchnahme der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel erforderlich.

Die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nicht mehr nach Köpfen, sondern grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Etwaige steuerliche Auswirkungen der Neuregelungen sind aktuell noch unklar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die zivilrechtlichen Änderungen nicht zu Änderungen der ertragsteuerlichen Grundsätze bei der Besteuerung von Personengesellschaften führen.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.