Ab dem 01.01.2024 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,00 € auf 12,41 €. Hiermit verbunden ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei den Minijobs von 520,00 € pro Monat auf 538,00 € pro Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 €. Die Höchstarbeitszeit bei Minijobbern beträgt wegen der Koppelung von Mindestlohn und der Minijob-Verdienstgrenze wie bisher rund 43 Stunden pro Monat (538,00 €/12,41 €).

Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.

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Komm vorbei, wir informieren dich gerne und unverbindlich. 

Donnerstag 16.11.2023, 17:00 – 20:00 Uhr
Wassermühlenstraße 4, 48691 Vreden

Wir freuen uns, dich kennenzulernen!

Ab dem 4. Oktober 2023 ist das neue SV-Meldeportal als Nachfolgerin der Anwendung sv.net ans Netz gegangen. sv.net steht dann nur noch bis zum 31. Dezember 2023 uneingeschränkt zur Verfügung. Das SV-Meldeportal – wie zuvor auch schon sv.net – unterstützt vorrangig kleinere Betriebe bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten und dem Abruf von Bescheinigungen (z.B. Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Beantragung von A1-Bescheinigungen).

Alle, die bislang sv.net genutzt haben, sollten rechtzeitig an den Umstieg denken.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Umstieg gerne ergänzende Auskünfte.

Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und der bisherigen Ansicht des BFH sieht der EuGH kein umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) zu der Frage Stellung genommen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Verpachtung eines Grundstücks mitvermietet werden. Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und der bisherigen Ansicht des BFH sieht der EuGH kein Aufteilungsgebot. Vielmehr könne eine einheitliche Leistung vorliegen, die insgesamt umsatzsteuerfrei ist.

Der BFH hat das Verfahren nun wieder aufgenommen und sieht in dem zugrundeliegenden Fall eine insgesamt steuerfreie Leistung – BFH Beschluss v. 17.08.2023 V R 7/23 (V R 22/20).

Die Vermietung eines Grundstücks, auf dem sich auch Betriebsvorrichtungen befinden, ist insgesamt umsatzsteuerfrei, wenn:

  • die Vertragsparteien sowohl hinsichtlich des Grundstücks als auch bezüglich der Betriebsvorrichtungen identisch sind
  • es sich bei der Vermietung des Grundstücks und der Betriebsvorrichtungen um eine einheitliche Leistung handelt
  • die Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung darstellt.

Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Behandlung ist dann die Hauptleistung, nämlich die Vermietung des Grundstücks, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.

Auch die Finanzverwaltung wird ihr Aufteilungsgebot bei der Vermietung von Grundstücken samt Betriebsvorrichtungen (Abschnitt 4.12.10 und Abschnitt 4.12.11 UStAE) daher in vielen Fällen nicht mehr halten können. Das wird jedenfalls dann gelten, wenn es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelt, die nur dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Man darf nun gespannt sein, wie der BFH in weiteren Verfahren entscheiden wird. So muss er sich in dem Verfahren V R 15/21 mit folgender Frage befassen: Stellen Energielieferungen, die ein Wohnungsvermieter an seine Wohnungsmieter erbringt, dann keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung dar, wenn die Energielieferun­gen über Mietnebenkostenabrechnungen gesondert für jeden Mieter abgerechnet wer­den und die Mieter den Energieverbrauch individuell regeln können? Um ein ähnliches Problem geht es in dem Verfahren XI R 8/21: Handelt es sich bei Stromlieferungen über eine Photovoltaikanlage des Vermieters an die Mieter um eine unselbständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung?

Sprechen Sie uns bitte an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.

Gegenüber dem Referentenentwurf (RefE) haben sich im beschlossenen Regierungsentwurf (RegE) Änderungen ergeben. In Bezug auf die steuerliche Abschreibung sind insbesondere nachfolgende Änderungen enthalten:

Neu aufgenommen wurde die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG-E). Die degressive Abschreibung i.H.v bis zu 25 %, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, soll für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden können.

Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzungen (AfA) für Wohngebäude mit 6 % befristet auf sechs Jahre (§ 7 Abs. 5a EStG-E). Aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen durch hohe Baukosten soll zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft die Inanspruchnahme einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht werden. Die neue degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz i.H.v 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Diese AfA soll ausschließlich für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind und mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird.

Im Regierungsentwurf enthalten sind auch die Anhebung der GwG-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 Euro auf 1.000 Euro, der Wertgrenze für Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG von 1.000 Euro auf 5.000 Euro sowie der Sonderabschreibung nach § 7g EStG von 20 % auf 50 %.

Die Stellungnahme des Bundesrats zum RegE des Gesetzes wird in seiner Sitzung am 29.9.2023 erwartet. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen werden. Wir behalten die weitere Entwicklung im Blick.

Zum 01.07.2023 ist unser langjähriger Mitarbeiter Kai Ellerkamp als Partner in die Sozietät eingetreten. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er bereits bei Brix, Merz & Partner absolvierte, hat Kai im Jahr 2009 die Prüfung als Steuerfachwirt absolviert und im Jahr 2013 das Steuerberaterexamen abgelegt. Kai berät mittelständische Unternehmen und Privatpersonen in allen betriebswirtschaftlichen Fragen sowie der Ertrag- und Umsatzsteuer. Daneben ist er schwerpunktmäßig im Bereich der Steuerdeklaration (Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erstellung von Steuererklärungen im betrieblichen und privaten Bereich) tätig. Wir freuen uns sehr, dass Kai sich für diesen Schritt entschieden hat und unsere Partnerschaft verstärkt.

 

Kai Ellerkamp

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 EStG die Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen verankert. In der Folge sind Anwendungs- und Auslegungsfragen in der Praxis entstanden. Nun hat die Finanzverwaltung zur ertragssteuerlichen Befreiung ein BMF-Schreiben veröffentlicht. In dem Schreiben vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu einzelnen Anwendungsbereichen Stellung. Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de.

Das Bundesministerium der Finanzen hat auch eine kurze Informationsbroschüre „Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie“ für Privatkunden erstellt. Der Flyer steht ebenfalls unter den Publikationen des Bundesministerium der Finanzen zum Abruf bereit.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Die Reform der GbR und der Personenhandelsgesellschaften durch das MoPeG.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, werden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (§§ 705 ff. BGB).

Die wichtigsten Neuerungen sind:

Differenzierung zwischen rechtsfähiger (Außen-)GbR und nicht rechtsfähiger (Innen-)GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Errichtung eines Gesellschaftsregisters, in das sich die rechtsfähige GbR eintragen lassen kann; z. B. für den Erwerb oder die Veräußerung von GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken ist die Eintragung in das neue Register verpflichtend.

Aufgabe des Gesamthandsprinzips: Das Gesellschaftsvermögen wird nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft; damit sind aus einem Titel gegen die GbR Zwangsvollstreckungen nur noch gegen die Gesellschaft möglich. Für die Inanspruchnahme der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel erforderlich.

Die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nicht mehr nach Köpfen, sondern grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Etwaige steuerliche Auswirkungen der Neuregelungen sind aktuell noch unklar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die zivilrechtlichen Änderungen nicht zu Änderungen der ertragsteuerlichen Grundsätze bei der Besteuerung von Personengesellschaften führen.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Da in Deutschland rund jede dritte Ehe wieder geschieden wird, hat die im April 2023 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21) eine gewisse Breitenwirkung.

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)

oder

im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Im Streitfall erfolgte keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Denn ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof heraus: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen (wie Kinder) typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist bei dauernd getrenntlebenden Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, jedoch nicht der Fall.

Sprechen Sie uns an falls Fragen bestehen, wir geben Ihnen gerne ergänzende Auskünfte.

Wir gratulieren Lea Niemeier ganz herzlich zur erfolgreich bestandenen Steuerberater-Prüfung. Im März 2023 hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Lea als Steuerberaterin bestellt. Wir freuen uns sehr, dass Lea weiterhin unserem BMP-Team angehört und ihre erweiterten Fachkenntnisse zum Nutzen unserer Mandanten einbringen wird.

Auf dem Foto sind die Teammitglieder, v.l.n.r.: Norbert Gewers, Lea Niemeier und Erwin Geuking