Theresa Hollad hat ihre Abschlussprüfung zur Steuerfachangestellten mit Bravour bestanden.

Herzlichen Glückwunsch liebe Theresa!
Wir freuen uns sehr, dass du weiterhin Teil unseres Teams bleibst.

Auf viele weitere gemeinsame Erfolge!

Das Bundeskabinett hat am 4. Juni 2025 den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kurzfristig steuerliche Rechtsänderungen umgesetzt werden. Es sind u. A. folgende Maßnahmen vorgesehen:

„Investitionsbooster“ durch Abschreibungen von 30 %
Es wird eine degressive AfA in Höhe von 30 Prozent aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA gilt für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028.

Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer auf 10% ab dem Jahr 2028
Die Unternehmenssteuern werden deutlich gesenkt. Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 %.
Ab dem Jahr 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 % statt aktuell knapp 30 %. Das ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland.

„Investitionsbooster“ für E-Mobilität bei Unternehmen
Mit dem Gesetzentwurf wird E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut. Der allgemeine Investitionsbooster wird um einen Investitionsbooster für E-Mobilität ergänzt. Dafür wird eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75%. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.
Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 EUR auf 100.000 EUR.

„Investitionsbooster“ in Forschung
Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird zudem bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet.
Maßgebliche Kriterien bei der Forschungszulage sind die Bemessungsgrundlage und der Fördersatz. Im Zeitraum von 2026 bis 2030 wird bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben.
Um bürokratiearm die Anhebung des Fördersatzes zu erreichen, werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20% berücksichtigt. Dadurch vereinfacht sich das Verfahren deutlich.
Für Mandanten mit Forschungs- und Entwicklungsvorhaben haben wir in der Vergangenheit Anträge auf Festsetzung der Forschungszulage gestellt. Zu diesen Anträgen liegen uns durchweg positive Erfahrungswerte vor.

Mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Mai 2025 hat die Finanzverwaltung in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das bisherige Anwendungsschreiben vom 7. Juli 2020 zu den Voraussetzungen für die Nutzung der Sonderabschreibung bei der Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG umfassend überarbeitet.

Hintergrund: § 7b EStG wurde im Rahmen der Wohnraumoffensive der Bundesregierung neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Ziel dieser steuerlichen Förderung in Form von Sonderabschreibungen ist es, private Investoren zu motivieren, bezahlbaren Mietwohnraum zu bauen.

Ursprünglich war die Nutzung der Sonderabschreibungen auf Wirtschaftsjahre oder Kalenderjahre bis Ende 2026 beschränkt. Das bedeutete, dass ab 2027 keine Sonderabschreibungen mehr möglich waren – selbst wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen war. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 wurde dieser Zeitraum verlängert. Nun können die Sonderabschreibungen auch für Bauvorhaben in Anspruch genommen werden, bei denen der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt wurde, sowie für Bauvorhaben, bei denen diese Ereignisse zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September 2029 liegen – vorausgesetzt, es handelt sich um Wohnungen, die nach § 7b EStG begünstigt sind.

Das BMF-Schreiben erstreckt sich auf 35 Seiten und erläutert ausführlich die einzelnen Voraussetzungen für die Anwendung von § 7b EStG. Dabei sollte stets im Hinterkopf behalten werden, dass es sich um die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung handelt.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission Vorschläge für eine Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung und deren Prüfung veröffentlicht. Die Vorschläge umfassen im Wesentlichen die Omnibus-Richtlinien zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie, der Bilanzrichtlinie, der CSRD und der CSDDD.

In einem ersten Schritt soll der Anwendungszeitraum für die ursprünglich ab 2025 berichtspflichtigen Unternehmen der „2. Welle“, also große Kapitalgesellschaften, sowie für die ursprünglich ab 2026 berichtspflichtigen kapitalmarktorientierten KMU um jeweils zwei Jahre auf 2027 beziehungsweise 2028 verschoben werden.

In einem zweiten Schritt sollen die inhaltlichen Änderungen in einer weiteren Omnibus-Richtlinie vollzogen werden. Eine wesentliche Änderung stellt die deutliche Reduzierung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen dar. Die Berichtspflicht soll nur noch für große Kapitalgesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro gelten. Die EU-Kommission schätzt, dass damit ca. 80 % der Unternehmen aus der Berichtspflicht fallen werden.
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_614

Der zweite Schritt beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungsvorschläge, u.a. die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von berichtspflichtigen Unternehmen dauerhaft mit begrenzter statt hinreichender Sicherheit.

Bitte beachten Sie, dass sich das Omnibus-Paket noch im Entwurfsstadium befindet. Die endgültige Umsetzung hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ab. Die Kommission fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, dieses Omnibus-Paket vorrangig zu behandeln.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zum Jahreswechsel stellt sich immer die Frage, welche Unterlagen und Daten entsorgt oder gelöscht werden können. Nach zehn, acht oder sechs Jahren – es kommt darauf an.

Sowohl das Handels- als auch das Steuerrecht schreiben vor, dass Geschäftsleute Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen (egal ob in Papierform oder als elektronische Daten) für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren müssen (§ 257 HGB, § 147 AO, Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, BMF 11.3.24, IV D 2 – S 0316/21/10001:002)).

Die Länge der Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der Unterlagen bzw. Daten ab:

Die längste Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt z. B. für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse.

Die kürzeste Frist von sechs Jahren gilt z. B. für empfangene und abgesandte Handelsbriefe.

Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von grundsätzlich zehn Jahren. Diese Frist ist nun auf acht Jahre verkürzt worden. Die Erleichterung gilt grundsätzlich bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (1.1.25; BGBl I 24, Nr. 323) die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war. Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 S. 1 UStG wurde an die neue Frist angepasst. Die Entlastung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.24 noch nicht abgelaufen ist.

Wichtig ist auch die Klärung, wann die Frist zu laufen beginnt. Handels- und Steuerrecht sprechen vom Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Buchungsbeleg entstanden ist und die Handels- bzw. Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt sind. Es kommt nicht auf das Jahr bzw. Jahresende an, für das z. B. eine Bilanz oder Buchhaltung erstellt wird, sondern auf das Jahr, in dem die Bilanz erstellt oder die letzte Buchung durchgeführt wird. Somit endet z. B. die Aufbewahrungsfrist für Jahresabschlüsse für 2014, die in 2015 erstellt wurden, zum 31.12.25.

Die Frist kann sich verlängern, soweit und solange die Unterlagen noch für nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das kann insbesondere auch bei einer vor dem 31.12.24 angekündigten Betriebsprüfung greifen oder wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

Bei elektronischen Dateien bedeutet die Aufbewahrungspflicht, dass die Daten im ursprünglichen Format innerhalb der maßgeblichen Fristen jederzeit abrufbar gemacht werden können. Für sie reicht nicht nur eine Aufbewahrung in Papierform.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

 

Du bist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz?

Erstelle deine eigene Lohnabrechnung und bekomme in lockerer Atmosphäre einen Einblick in den Beruf des/der Steuerfachangestellte*n und in unser Unternehmen.

Komm vorbei, wir informieren dich gerne und unverbindlich. 😉

21. November 2024, 17:00 – 20:00 Uhr
Wassermühlenstraße 4, 48691 Vreden

Wir freuen uns, dich kennenzulernen!

Der Steuerpflichtige kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen und damit eine höhere Abschreibung geltend machen, als sich nach der gesetzlichen Nutzungsdauer ergibt. Das Gutachten ist anzuerkennen, wenn es sich auf das konkrete Grundstück bezieht und zu den maßgeblichen Kriterien der Nutzungsdauer wie etwa zum technischen Verschleiß, der wirtschaftlichen Entwertung oder zu rechtlichen Nutzungsbeschränkungen Stellung nimmt.

Hintergrund: Gebäude, die vermietet oder betrieblich genutzt werden, können abgeschrieben werden. Die Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer des Gebäudes, die gesetzlich vermutet wird, z. B. 33,3 Jahre für betrieblich genutzte Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen oder – je nach Fertigstellungszeitpunkt – 50 oder 33,3 Jahre für vermietete Gebäude im Privatvermögen. Allerdings kann der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer mittels tauglichem Gutachten nachweisen und dann eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen.

Lassen Sie uns gerne wissen, wenn Sie nähere Angaben zum Sachverhalt und zu der basierenden Entscheidung des BFH benötigen.

 

Wir freuen uns sehr, seit dem 1. August 2024 Joris Witte in unserem Team begrüßen zu dürfen. Mit seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten bei uns wird Joris alle Facetten der Steuerberatung kennenlernen und uns tatkräftig unterstützen. Wir sind überzeugt, dass er eine wertvolle Bereicherung für unsere Kanzlei sein wird.

 

Interesse an einer Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellte(n)? 

Hier gibt´s Informationen über den Beruf des Steuerfachangestellten: https://www.zahltsichausbildung.de/

Und hier findet sich der passende Ausbildungsplatz zum 1. August 2025: https://bmp-vreden.de/karriere/ausbildung/

Ab 01.01.2025 finden Sie uns an unserem neuen Standort in unmittelbarer Nähe zu unserem bestehenden Standort in Vreden.

Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet. Zwei Beispiele:

Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wurde der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen in § 3 Abs. 3 S. 2 FZulG von 40 EUR auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben bei unveränderten 40 Arbeitsstunden pro Woche. Gleiches gilt für die Tätigkeitsvergütungen bei Mitunternehmern, § 3 Abs. 3 S. 3 FZulG.

Um die Forschungszulage insbes. für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) attraktiver auszugestalten, kann (Wahlrecht) eine Forschungszulage in Höhe von 35 % (statt 25 %) beantragt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen die KMU-Definition im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird, erfüllt.

Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zu den weiteren Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetz sowie zum zweistufigen Verfahren geben wir gerne nähere Auskünfte.