Zum 01.07.2023 ist unser langjähriger Mitarbeiter Kai Ellerkamp als Partner in die Sozietät eingetreten. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er bereits bei Brix, Merz & Partner absolvierte, hat Kai im Jahr 2009 die Prüfung als Steuerfachwirt absolviert und im Jahr 2013 das Steuerberaterexamen abgelegt. Kai berät mittelständische Unternehmen und Privatpersonen in allen betriebswirtschaftlichen Fragen sowie der Ertrag- und Umsatzsteuer. Daneben ist er schwerpunktmäßig im Bereich der Steuerdeklaration (Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erstellung von Steuererklärungen im betrieblichen und privaten Bereich) tätig. Wir freuen uns sehr, dass Kai sich für diesen Schritt entschieden hat und unsere Partnerschaft verstärkt.
Kai Ellerkamp
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 EStG die Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen verankert. In der Folge sind Anwendungs- und Auslegungsfragen in der Praxis entstanden. Nun hat die Finanzverwaltung zur ertragssteuerlichen Befreiung ein BMF-Schreiben veröffentlicht. In dem Schreiben vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu einzelnen Anwendungsbereichen Stellung. Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de.
Das Bundesministerium der Finanzen hat auch eine kurze Informationsbroschüre „Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie“ für Privatkunden erstellt. Der Flyer steht ebenfalls unter den Publikationen des Bundesministerium der Finanzen zum Abruf bereit.
Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.
Die Reform der GbR und der Personenhandelsgesellschaften durch das MoPeG.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, werden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (§§ 705 ff. BGB).
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Differenzierung zwischen rechtsfähiger (Außen-)GbR und nicht rechtsfähiger (Innen-)GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Errichtung eines Gesellschaftsregisters, in das sich die rechtsfähige GbR eintragen lassen kann; z. B. für den Erwerb oder die Veräußerung von GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken ist die Eintragung in das neue Register verpflichtend.
Aufgabe des Gesamthandsprinzips: Das Gesellschaftsvermögen wird nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft; damit sind aus einem Titel gegen die GbR Zwangsvollstreckungen nur noch gegen die Gesellschaft möglich. Für die Inanspruchnahme der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel erforderlich.
Die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nicht mehr nach Köpfen, sondern grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Etwaige steuerliche Auswirkungen der Neuregelungen sind aktuell noch unklar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die zivilrechtlichen Änderungen nicht zu Änderungen der ertragsteuerlichen Grundsätze bei der Besteuerung von Personengesellschaften führen.
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Da in Deutschland rund jede dritte Ehe wieder geschieden wird, hat die im April 2023 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21) eine gewisse Breitenwirkung.
Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.
Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die
im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)
oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.
Im Streitfall erfolgte keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Denn ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof heraus: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen (wie Kinder) typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist bei dauernd getrenntlebenden Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, jedoch nicht der Fall.
Sprechen Sie uns an falls Fragen bestehen, wir geben Ihnen gerne ergänzende Auskünfte.
Wir gratulieren Lea Niemeier ganz herzlich zur erfolgreich bestandenen Steuerberater-Prüfung. Im März 2023 hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Lea als Steuerberaterin bestellt. Wir freuen uns sehr, dass Lea weiterhin unserem BMP-Team angehört und ihre erweiterten Fachkenntnisse zum Nutzen unserer Mandanten einbringen wird.
Auf dem Foto sind die Teammitglieder, v.l.n.r.: Norbert Gewers, Lea Niemeier und Erwin Geuking
Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 – S 7270/20/10002 :001) hat ein Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft veröffentlicht, das wichtige Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Bauleistungen enthält. In dem Merkblatt werden beispielsweise Begriffe, wie Werklieferungen und Werkleistungen sowie Teilleistungen, erklärt. Zudem wird durch Praxisbeispiele auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.
Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de. Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.