Da in Deutschland rund jede dritte Ehe wieder geschieden wird, hat die im April 2023 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21) eine gewisse Breitenwirkung.

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)

oder

im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Im Streitfall erfolgte keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Denn ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof heraus: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen (wie Kinder) typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist bei dauernd getrenntlebenden Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, jedoch nicht der Fall.

Sprechen Sie uns an falls Fragen bestehen, wir geben Ihnen gerne ergänzende Auskünfte.

Wir gratulieren Lea Niemeier ganz herzlich zur erfolgreich bestandenen Steuerberater-Prüfung. Im März 2023 hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Lea als Steuerberaterin bestellt. Wir freuen uns sehr, dass Lea weiterhin unserem BMP-Team angehört und ihre erweiterten Fachkenntnisse zum Nutzen unserer Mandanten einbringen wird.

Auf dem Foto sind die Teammitglieder, v.l.n.r.: Norbert Gewers, Lea Niemeier und Erwin Geuking

 

 

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 – S 7270/20/10002 :001) hat ein Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft veröffentlicht, das wichtige Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Bauleistungen enthält. In dem Merkblatt werden beispielsweise Begriffe, wie Werklieferungen und Werkleistungen sowie Teilleistungen, erklärt. Zudem wird durch Praxisbeispiele auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.

Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de. Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.