Nach derzeitigem Recht sind Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Nach dem neuen § 14 Abs. 2 UStG ändert sich dies. Bei einer ausgeführten Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B-Umsatz) ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zwingend nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG eine E-Rechnung auszustellen, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens wurde für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR festgelegt, dass auch nach der Einführung der obligatorischen E-Rechnung weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können (§ 33 S. 4 UStDV).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 von abgestuften Übergangsregelungen Gebrauch gemacht werden.

Wir empfehlen, die notwendige Umstellung der Prozesse rund um die E-Rechnung frühzeitig anzugehen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Am 22. März 2024 hat der Bundesrat das vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024 verabschiedete Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften gebilligt. Damit werden die handelsrechtlichen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklasse um rd. 25% angehoben. Die geänderten Schwellenwerte sind verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Den Unternehmen wird ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, anzuwenden.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die bei der Nutzungswertbesteuerung begünstigter reiner Elektrofahrzeuge zu berücksichtigende Bruttolistenpreisgrenze wurde mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetztes von bisher 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.

Bei der Ermittlung des Entnahmewerts aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat, ist bei Anwendung der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen. Begünstigt von der Viertelregelung sind reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge. Entsprechendes gilt für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden und greift für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

 

Quelle: www.bundesjustizamt.de

Ab 01.01.2025 finden Sie uns an unserem neuen Standort in unmittelbarer Nähe zu unserem bestehenden Standort in Vreden.

Ab dem 01.01.2024 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,00 € auf 12,41 €. Hiermit verbunden ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei den Minijobs von 520,00 € pro Monat auf 538,00 € pro Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 €. Die Höchstarbeitszeit bei Minijobbern beträgt wegen der Koppelung von Mindestlohn und der Minijob-Verdienstgrenze wie bisher rund 43 Stunden pro Monat (538,00 €/12,41 €).

Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.

Erstelle deine eigene Lohnabrechnung und bekomme in lockerer Atmosphäre einen Einblick in den Beruf des/der Steuerfachangestellte*n und in unsere Kanzlei.

Du möchtest ein Praktikum bei uns absolvieren?
Bei uns bekommst du einen genauen Einblick in unsere alltägliche Arbeit. Wir bieten dir ein umfassendes Praktikantenprogramm, egal ob Tages- oder Wochenpraktikum.

Komm vorbei, wir informieren dich gerne und unverbindlich. 

Donnerstag 16.11.2023, 17:00 – 20:00 Uhr
Wassermühlenstraße 4, 48691 Vreden

Wir freuen uns, dich kennenzulernen!

Ab dem 4. Oktober 2023 ist das neue SV-Meldeportal als Nachfolgerin der Anwendung sv.net ans Netz gegangen. sv.net steht dann nur noch bis zum 31. Dezember 2023 uneingeschränkt zur Verfügung. Das SV-Meldeportal – wie zuvor auch schon sv.net – unterstützt vorrangig kleinere Betriebe bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten und dem Abruf von Bescheinigungen (z.B. Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Beantragung von A1-Bescheinigungen).

Alle, die bislang sv.net genutzt haben, sollten rechtzeitig an den Umstieg denken.

Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen zu diesem Umstieg gerne ergänzende Auskünfte.

Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und der bisherigen Ansicht des BFH sieht der EuGH kein umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) zu der Frage Stellung genommen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Verpachtung eines Grundstücks mitvermietet werden. Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und der bisherigen Ansicht des BFH sieht der EuGH kein Aufteilungsgebot. Vielmehr könne eine einheitliche Leistung vorliegen, die insgesamt umsatzsteuerfrei ist.

Der BFH hat das Verfahren nun wieder aufgenommen und sieht in dem zugrundeliegenden Fall eine insgesamt steuerfreie Leistung – BFH Beschluss v. 17.08.2023 V R 7/23 (V R 22/20).

Die Vermietung eines Grundstücks, auf dem sich auch Betriebsvorrichtungen befinden, ist insgesamt umsatzsteuerfrei, wenn:

  • die Vertragsparteien sowohl hinsichtlich des Grundstücks als auch bezüglich der Betriebsvorrichtungen identisch sind
  • es sich bei der Vermietung des Grundstücks und der Betriebsvorrichtungen um eine einheitliche Leistung handelt
  • die Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung darstellt.

Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Behandlung ist dann die Hauptleistung, nämlich die Vermietung des Grundstücks, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.

Auch die Finanzverwaltung wird ihr Aufteilungsgebot bei der Vermietung von Grundstücken samt Betriebsvorrichtungen (Abschnitt 4.12.10 und Abschnitt 4.12.11 UStAE) daher in vielen Fällen nicht mehr halten können. Das wird jedenfalls dann gelten, wenn es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelt, die nur dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Man darf nun gespannt sein, wie der BFH in weiteren Verfahren entscheiden wird. So muss er sich in dem Verfahren V R 15/21 mit folgender Frage befassen: Stellen Energielieferungen, die ein Wohnungsvermieter an seine Wohnungsmieter erbringt, dann keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung dar, wenn die Energielieferun­gen über Mietnebenkostenabrechnungen gesondert für jeden Mieter abgerechnet wer­den und die Mieter den Energieverbrauch individuell regeln können? Um ein ähnliches Problem geht es in dem Verfahren XI R 8/21: Handelt es sich bei Stromlieferungen über eine Photovoltaikanlage des Vermieters an die Mieter um eine unselbständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung?

Sprechen Sie uns bitte an, wir geben Ihnen zu diesem Themenbereich gerne ergänzende Auskünfte.

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.

Gegenüber dem Referentenentwurf (RefE) haben sich im beschlossenen Regierungsentwurf (RegE) Änderungen ergeben. In Bezug auf die steuerliche Abschreibung sind insbesondere nachfolgende Änderungen enthalten:

Neu aufgenommen wurde die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG-E). Die degressive Abschreibung i.H.v bis zu 25 %, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, soll für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden können.

Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzungen (AfA) für Wohngebäude mit 6 % befristet auf sechs Jahre (§ 7 Abs. 5a EStG-E). Aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen durch hohe Baukosten soll zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft die Inanspruchnahme einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht werden. Die neue degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz i.H.v 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Diese AfA soll ausschließlich für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind und mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird.

Im Regierungsentwurf enthalten sind auch die Anhebung der GwG-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 Euro auf 1.000 Euro, der Wertgrenze für Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG von 1.000 Euro auf 5.000 Euro sowie der Sonderabschreibung nach § 7g EStG von 20 % auf 50 %.

Die Stellungnahme des Bundesrats zum RegE des Gesetzes wird in seiner Sitzung am 29.9.2023 erwartet. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen werden. Wir behalten die weitere Entwicklung im Blick.