Zum Jahreswechsel stellt sich immer die Frage, welche Unterlagen und Daten entsorgt oder gelöscht werden können. Nach zehn, acht oder sechs Jahren – es kommt darauf an.

Sowohl das Handels- als auch das Steuerrecht schreiben vor, dass Geschäftsleute Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen (egal ob in Papierform oder als elektronische Daten) für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren müssen (§ 257 HGB, § 147 AO, Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, BMF 11.3.24, IV D 2 – S 0316/21/10001:002)).

Die Länge der Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der Unterlagen bzw. Daten ab:

Die längste Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt z. B. für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse.

Die kürzeste Frist von sechs Jahren gilt z. B. für empfangene und abgesandte Handelsbriefe.

Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von grundsätzlich zehn Jahren. Diese Frist ist nun auf acht Jahre verkürzt worden. Die Erleichterung gilt grundsätzlich bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (1.1.25; BGBl I 24, Nr. 323) die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war. Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 S. 1 UStG wurde an die neue Frist angepasst. Die Entlastung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.24 noch nicht abgelaufen ist.

Wichtig ist auch die Klärung, wann die Frist zu laufen beginnt. Handels- und Steuerrecht sprechen vom Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Buchungsbeleg entstanden ist und die Handels- bzw. Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt sind. Es kommt nicht auf das Jahr bzw. Jahresende an, für das z. B. eine Bilanz oder Buchhaltung erstellt wird, sondern auf das Jahr, in dem die Bilanz erstellt oder die letzte Buchung durchgeführt wird. Somit endet z. B. die Aufbewahrungsfrist für Jahresabschlüsse für 2014, die in 2015 erstellt wurden, zum 31.12.25.

Die Frist kann sich verlängern, soweit und solange die Unterlagen noch für nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das kann insbesondere auch bei einer vor dem 31.12.24 angekündigten Betriebsprüfung greifen oder wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

Bei elektronischen Dateien bedeutet die Aufbewahrungspflicht, dass die Daten im ursprünglichen Format innerhalb der maßgeblichen Fristen jederzeit abrufbar gemacht werden können. Für sie reicht nicht nur eine Aufbewahrung in Papierform.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

 

Du bist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz?

Erstelle deine eigene Lohnabrechnung und bekomme in lockerer Atmosphäre einen Einblick in den Beruf des/der Steuerfachangestellte*n und in unser Unternehmen.

Komm vorbei, wir informieren dich gerne und unverbindlich. 😉

21. November 2024, 17:00 – 20:00 Uhr
Wassermühlenstraße 4, 48691 Vreden

Wir freuen uns, dich kennenzulernen!

Der Steuerpflichtige kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen und damit eine höhere Abschreibung geltend machen, als sich nach der gesetzlichen Nutzungsdauer ergibt. Das Gutachten ist anzuerkennen, wenn es sich auf das konkrete Grundstück bezieht und zu den maßgeblichen Kriterien der Nutzungsdauer wie etwa zum technischen Verschleiß, der wirtschaftlichen Entwertung oder zu rechtlichen Nutzungsbeschränkungen Stellung nimmt.

Hintergrund: Gebäude, die vermietet oder betrieblich genutzt werden, können abgeschrieben werden. Die Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer des Gebäudes, die gesetzlich vermutet wird, z. B. 33,3 Jahre für betrieblich genutzte Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen oder – je nach Fertigstellungszeitpunkt – 50 oder 33,3 Jahre für vermietete Gebäude im Privatvermögen. Allerdings kann der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer mittels tauglichem Gutachten nachweisen und dann eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen.

Lassen Sie uns gerne wissen, wenn Sie nähere Angaben zum Sachverhalt und zu der basierenden Entscheidung des BFH benötigen.

 

Wir freuen uns sehr, seit dem 1. August 2024 Joris Witte in unserem Team begrüßen zu dürfen. Mit seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten bei uns wird Joris alle Facetten der Steuerberatung kennenlernen und uns tatkräftig unterstützen. Wir sind überzeugt, dass er eine wertvolle Bereicherung für unsere Kanzlei sein wird.

 

Interesse an einer Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellte(n)? 

Hier gibt´s Informationen über den Beruf des Steuerfachangestellten: https://www.zahltsichausbildung.de/

Und hier findet sich der passende Ausbildungsplatz zum 1. August 2025: https://bmp-vreden.de/karriere/ausbildung/

Ab 01.01.2025 finden Sie uns an unserem neuen Standort in unmittelbarer Nähe zu unserem bestehenden Standort in Vreden.

Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet. Zwei Beispiele:

Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wurde der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen in § 3 Abs. 3 S. 2 FZulG von 40 EUR auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben bei unveränderten 40 Arbeitsstunden pro Woche. Gleiches gilt für die Tätigkeitsvergütungen bei Mitunternehmern, § 3 Abs. 3 S. 3 FZulG.

Um die Forschungszulage insbes. für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) attraktiver auszugestalten, kann (Wahlrecht) eine Forschungszulage in Höhe von 35 % (statt 25 %) beantragt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen die KMU-Definition im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird, erfüllt.

Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zu den weiteren Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetz sowie zum zweistufigen Verfahren geben wir gerne nähere Auskünfte.

Nach derzeitigem Recht sind Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Nach dem neuen § 14 Abs. 2 UStG ändert sich dies. Bei einer ausgeführten Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B-Umsatz) ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zwingend nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG eine E-Rechnung auszustellen, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens wurde für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR festgelegt, dass auch nach der Einführung der obligatorischen E-Rechnung weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können (§ 33 S. 4 UStDV).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 von abgestuften Übergangsregelungen Gebrauch gemacht werden.

Wir empfehlen, die notwendige Umstellung der Prozesse rund um die E-Rechnung frühzeitig anzugehen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Am 22. März 2024 hat der Bundesrat das vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024 verabschiedete Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften gebilligt. Damit werden die handelsrechtlichen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklasse um rd. 25% angehoben. Die geänderten Schwellenwerte sind verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Den Unternehmen wird ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, anzuwenden.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die bei der Nutzungswertbesteuerung begünstigter reiner Elektrofahrzeuge zu berücksichtigende Bruttolistenpreisgrenze wurde mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetztes von bisher 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.

Bei der Ermittlung des Entnahmewerts aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat, ist bei Anwendung der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen. Begünstigt von der Viertelregelung sind reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge. Entsprechendes gilt für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden und greift für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

 

Quelle: www.bundesjustizamt.de