Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet. Zwei Beispiele:
Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wurde der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen in § 3 Abs. 3 S. 2 FZulG von 40 EUR auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben bei unveränderten 40 Arbeitsstunden pro Woche. Gleiches gilt für die Tätigkeitsvergütungen bei Mitunternehmern, § 3 Abs. 3 S. 3 FZulG.
Um die Forschungszulage insbes. für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) attraktiver auszugestalten, kann (Wahlrecht) eine Forschungszulage in Höhe von 35 % (statt 25 %) beantragt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen die KMU-Definition im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird, erfüllt.
Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zu den weiteren Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetz sowie zum zweistufigen Verfahren geben wir gerne nähere Auskünfte.
Nach derzeitigem Recht sind Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Nach dem neuen § 14 Abs. 2 UStG ändert sich dies. Bei einer ausgeführten Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B-Umsatz) ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zwingend nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG eine E-Rechnung auszustellen, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens wurde für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR festgelegt, dass auch nach der Einführung der obligatorischen E-Rechnung weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können (§ 33 S. 4 UStDV).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 von abgestuften Übergangsregelungen Gebrauch gemacht werden.
Wir empfehlen, die notwendige Umstellung der Prozesse rund um die E-Rechnung frühzeitig anzugehen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Am 22. März 2024 hat der Bundesrat das vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024 verabschiedete Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften gebilligt. Damit werden die handelsrechtlichen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklasse um rd. 25% angehoben. Die geänderten Schwellenwerte sind verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Den Unternehmen wird ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, anzuwenden.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die bei der Nutzungswertbesteuerung begünstigter reiner Elektrofahrzeuge zu berücksichtigende Bruttolistenpreisgrenze wurde mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetztes von bisher 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.
Bei der Ermittlung des Entnahmewerts aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat, ist bei Anwendung der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen. Begünstigt von der Viertelregelung sind reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge. Entsprechendes gilt für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden und greift für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.