April 2024

Änderungen im Forschungszulagengesetz

Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet. Zwei Beispiele:

Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wurde der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen in § 3 Abs. 3 S. 2 FZulG von 40 EUR auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben bei unveränderten 40 Arbeitsstunden pro Woche. Gleiches gilt für die Tätigkeitsvergütungen bei Mitunternehmern, § 3 Abs. 3 S. 3 FZulG.

Um die Forschungszulage insbes. für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) attraktiver auszugestalten, kann (Wahlrecht) eine Forschungszulage in Höhe von 35 % (statt 25 %) beantragt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen die KMU-Definition im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird, erfüllt.

Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zu den weiteren Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetz sowie zum zweistufigen Verfahren geben wir gerne nähere Auskünfte.